Der Newsletter analysiert die zunehmende Verwendung des Begriffs der "europäischen Gesellschaft" im EU-Verfassungsrecht, insbesondere als mögliche Basis in Artikel 2 EUV. Der Autor zeichnet nach, wie die Idee einer europäischen Vergesellschaftung historisch immer wieder aufkam – von Schillers "großer Familie" der Staaten über supranationale Frühformen bis zu den gescheiterten Plänen der Zwischenkriegszeit. Der entscheidende Umbruch nach 1945 lag nicht in einem neuen Kollektivsingular, sondern in der bewussten Verflechtung von Politik, Wissenschaft und neuen Institutionen, die eine flexible Methodik zur supranationalen Emanzipation schuf.
Der Aufsatz warnt davor, diesen Pfad nun mit dem verfassungsrechtlichen Anker "europäische Gesellschaft" zu überhöhen. Er sieht darin eine Fortsetzung alter "konstruktivistischer" Logiken, bei denen eine Doktrin und der EuGH politische Dysfunktionen durch kreative Rechtsauslegung umgehen. Als Kernbeispiel dient das Urteil Kommission/Ungarn. Der Autor zeigt, wie der Gerichtshof dort eine Formel ("manifeste und besonders schwerwiegende Verstöße gegen Werte") aus dem Sanktionsverfahren des Artikels 7 EUV übernimmt und damit implizit eine verfassungsrechtliche Letztverantwortung beansprucht, die der Vertrag anders verteilt hat. Das Originalzitat von Chevallier aus dem Jahr 1964 untermauert die These: Der Gerichtshof betrachtet den Gemeinsamen Markt "als eine Tatsache, von deren Existenz er gerichtlich Kenntnis nimmt", und zieht daraus nötige Konsequenzen – anstatt die Wünsche der Vertragsautoren mechanisch nachzuvollziehen.
Die Subordination von Werten unter den effet utile sei dadurch offener denn je. Der Autor spitzt zu: Wenn das Gericht nun implizit bestimmte Wertverstöße auf mitgliedstaatlicher Ebene toleriert, ohne klare Kriterien zu definieren, öffnet dies die Tür zur Willkür. Eine argumentative Stütze dafür liefert die provokante Frage, wie man dann noch EU-verfassungswidrige Mehrheitsentscheidungen von solchen unterscheiden will, die lediglich der eigenen Konzeption zuwiderlaufen. Das Versprechen, nur "rote Linien" zu ziehen, sei angesichts der sich anhäufenden Judikatur weder überzeugend noch durchdacht.
Die Vision, wonach die Union "selbst die Distanz zwischen dem, was Europäer:innen erwarten, und dem, was sie leisten kann, verringern muss", und dafür auf "kreative Anwaltskunst" ("creative lawyering") zählen kann, wird als ein gefährlicher Rückfall in eine Notstandslogik interpretiert. Der Autor erinnert daran, dass diese Temporärität ungesunde Tendenzen zur Verstetigung hat. Dies geschehe auf Kosten der Kompetenzordnung und des Demokratieprinzips, das Grenzen gegen richterliche Ersatzgesetzgebung zieht.
Einordnung
Der Text ist eine tiefe, historisch gesättigte Kritik an einer bestimmten verfassungsdogmatischen Strömung, die primär mit dem Rechtswissenschaftler Armin von Bogdandy verbunden wird. Die Perspektive ist eine dezidiert innerjuristische und methodenkritische. Indem der Autor die jüngsten Entwicklungen als Wiederholung eines "föderalen Selbstkonstitutionierungs"-Mechanismus entlarvt, weist er die Fortschrittserzählung von einem "reifenden" Verfassungsrecht zurück.
Ausgeblendet bleibt dabei teilweise der reale politische Druck, der das Handeln des EuGH motiviert – etwa der Zerfall der Rechtsstaatlichkeit in manchen Mitgliedstaaten. Die implizite Annahme, dass die Vertragstexte von 2009 ein statisches, vollendetes Kompetenzgefüge vorgeben, ignoriert die Dynamik politischer Krisen, auf die das Recht reagieren muss. Die Argumentation stärkt letztlich die Position der Mitgliedstaaten und fordert stärkere demokratische Legitimation, warnt aber auch vor einer entgrenzten neoliberalen Effektivitätslogik unter Wertemantel.
Für Leser:innen mit Vorkenntnissen im EU-Recht ist der Newsletter hochgradig erhellend, da er die Bruchstellen einer dominanten juristischen Deutung präzise offenlegt. Für Laien ist er aufgrund der dichten dogmatischen Verweise sehr voraussetzungsreich. Wer verstehen will, warum die juristische Methodendebatte um den EuGH so politisch brisant ist, erhält hier eine exzellente, wenngleich einseitig kritische Einführung.