Im Zentrum des Beitrags unter der Rubrik „On Matters Constitutional“ steht die Verteidigung des umstrittenen Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E. Die Autor:innen widersprechen der Einschätzung, das bayerische „KI-Verbot-Verbot“ verletze die Lehrfreiheit und sei verfassungswidrig. Ihr Kerngedanke: Ein Nutzungsverbot für KI in nicht beaufsichtigten schriftlichen Prüfungen wäre ohnehin rechtswidrig, weil es sich faktisch nicht durchsetzen lässt und damit Studierende ungleich behandelt, die sich an das Verbot halten und solche, die es unbemerkt umgehen. Gerade die fehlende Nachweisbarkeit von KI-generierten Texten führe zu einer mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Chancenungleichheit.

Die Autor:innen argumentieren, die bayerische Regelung verbiete lediglich jene Prüfungen, die aufgrund dieses strukturellen Vollzugsdefizits von vornherein gegen das Grundgesetz verstoßen. Sie verweisen dabei auf die notorische Unzuverlässigkeit sogenannter KI-Detektoren und auf die Uneinigkeit der Gerichte: Während ein Gericht hohe sprachliche Qualität als Indiz für KI-Einsatz wertete, sah ein anderes gerade in stilistischen Schwächen den Beleg. Ein für alle Beteiligten rechtssicherer Nachweis sei damit unmöglich – ein Verbot, das nicht sanktioniert werden könne, sei rechtsstaatlich nicht haltbar. Der Gesetzesentwurf ziele folglich nicht auf einen unnötigen Eingriff in die Lehrfreiheit, sondern auf die Wiederherstellung chancengerechter Prüfungsbedingungen unter den Bedingungen von KI.

Der Vorstoß erscheine dabei nicht als Misstrauen gegenüber den Hochschulen, sondern als „konkreter Gestaltungsauftrag unter Aufzeigen (grund-)rechtlicher Leitplanken“. Die abgeschwächte Soll-Vorschrift lasse zudem Raum für denkbare Ausnahmen und erlaube den Lehrenden jederzeit, auf andere, etwa mündliche oder beaufsichtigte Prüfungsformate auszuweichen, um KI-frei zu prüfen. Die Autor:innen räumen dennoch selbstkritisch ein, dass die im Entwurf vorgesehene Dokumentationspflicht der KI-Nutzung schwer zu kontrollieren wäre und eher eine „Reflexions- und Fleißaufgabe“ darstellen könnte. Mittelfristig müssten Lehre und Bewertungskriterien grundlegend reformiert werden, was der Entwurf jedoch nur indirekt fördere.

Einordnung

Der Beitrag argumentiert überzeugend aus der Perspektive des Prüfungsrechts und der Grundrechte der Studierenden. Ausgeblendet bleibt hingegen die normative Frage, ob eine solche Regelung nicht das Ziel eines wissenschaftlichen Schreibens als eigenständige Denkleistung aushöhlt und eine technokratische Anpassung an KI erzwingt. Die unausgesprochene Annahme lautet, dass KI-Nutzung unvermeidlich und Bildungsprozesse entsprechend umzugestalten seien – eine Position, die bildungstheoretisch keineswegs Konsens ist. Zudem verengt der Text den Konflikt auf eine verfassungsrechtliche Abwägung, ohne die bildungspolitische Autonomie der Hochschulen tiefer zu problematisieren.

Auch wenn der Text eine wichtige juristische Gegenposition zur Kritik von Elmentaler/Hof liefert, sollten Leser:innen ihn nicht isoliert rezipieren. Die Lektüre lohnt sich besonders für alle, die sich mit Hochschulrecht und KI-Regulierung befassen, birgt jedoch die Gefahr, die normative Dimension des Prüfungswesens aus dem Blick zu verlieren. Eine Ergänzung durch didaktisch-pädagogische Perspektiven ist dringend zu empfehlen.