Der Verfassungsblog-Beitrag analysiert kritisch die im Dezember 2025 erfolgte Listung des Schweizer Militäranalysten Jacques Baud auf einer EU-Sanktionsliste zur Abwehr russischer Informationsmanipulation. Die Maßnahmen – eingefrorenes Vermögen, Bereitstellungsverbote sowie ein faktisches Ein- und Ausreiseverbot, das den in Brüssel lebenden Baud an Ort und Stelle festsetzt – werden als exemplarisch für eine grundrechtswidrige Entwicklung dargestellt. Der Autor argumentiert, dass das ursprünglich gegen Machtpolitiker und Oligarchen gerichtete Sanktionsinstrumentarium seit 2025 zunehmend gegen Journalist:innen und Analyst:innen, teils sogar gegen EU-Bürger:innen, eingesetzt wird.
Die offizielle Begründung wirft Baud vor, ein "Sprachrohr für prorussische Propaganda" zu sein und unter anderem die Verschwörungstheorie zu verbreiten, die Ukraine habe ihre eigene Invasion provoziert. Der Artikel räumt ein, dass Baud diese Narrative tatsächlich verbreitet, erkennt darin jedoch grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungen. Die Problematik liege nicht im fehlenden Wahrheitsgehalt der Vorwürfe, sondern in deren inhaltlicher Unbestimmtheit und ihrer Ungeeignetheit, derart massive Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Der Autor stellt die zentrale Frage, wie in einer Demokratie, die sich im Kriegsfall mit der Ukraine solidarisiert, die offene Debatte über die Ziele dieser Unterstützung durch Sanktionierung Andersdenkender verengt werden dürfe.
Kern der juristischen Kritik ist die vollkommen konturenlose Definition der Sanktionstatbestände. Es genüge die angebliche "Unterstützung" oder "Erleichterung" koordinierter Informationsmanipulation, wobei offenbleibt, worin diese Unterstützung genau besteht. Baud selbst habe öffentliche Auftritte in Russland seit dem Überfall vermieden, und die Vorwürfe blieben mit Begriffen wie "prorussisch" bewusst vage. Der Beitrag zitiert eine Drohgebärde des stellvertretenden deutschen Regierungssprechers Martin Giese, die in ihrer Unbestimmtheit "weniger wie die eines Regierungsvertreters in der der Grundrechte-Charta unterworfenen Union als wie die Drohung eines russischen Offiziellen" klinge – ein starkes Zitat, das die perzipierte Willkür auf den Punkt bringt.
Unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung, die die Meinungsfreiheit als fundamentale Grundlage einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft schützt – und zwar ausdrücklich auch für Ideen, die "verletzen, schockieren oder beunruhigen" –, wird die Sanktion als unzulässiger Eingriff gewertet. Der Text betont, dass sich frühere Ausnahmen für Sanktionen gegen russische Staatsmedien genau auf deren direkte staatliche Kontrolle und radikalen Propagandacharakter stützten, was bei Baud, einem pensionierten Analysten, nicht gegeben sei. Die Härte des Vorgehens – faktisches Berufsverbot und eine Existenz auf Sozialhilfeniveau – stehe in keinem Verhältnis zu den vorgeworfenen unliebsamen Meinungen und konterkariere die Idee der Meinungsfreiheit.
Einordnung
Der Text, veröffentlicht auf dem renommierten Verfassungsblog, vertritt eine klar grundrechtlich-liberale Perspektive. Die Stimme des Autors priorisiert den individuellen Schutz vor staatlicher Willkür, was zu einer nahezu vollständigen Ausblendung der sicherheitspolitischen Bedrohungsanalyse der EU-Institutionen führt. Die reale Herausforderung hybrider Kriegsführung und gezielter Desinformationskampagnen als Kontext der Sanktionen wird als "ängstlich" abgetan, statt sie argumentativ zu entkräften. Diese argumentative Schwäche mindert jedoch nicht die stichhaltige juristische Kernkritik an den unbestimmten Rechtsgrundlagen und der unverhältnismäßigen Anwendung.
Die Analyse trifft einen schmerzhaften Punkt: Sie zeigt, wie sich eine überforderte Union in der Wahl ihrer Mittel gegen Propaganda vergreifen und dabei ihre eigenen Gründungswerte beschädigen kann. Das Narrativ der "dummen Sanktion" entlarvt das Vorgehen nicht nur als illegitim, sondern auch als kontraproduktiv, weil es dem anti-europäischen Narrativ seiner Gegner Wasser auf die Mühlen gießt. Für Bürger:innen, Journalist:innen und alle an Rechtsstaatlichkeit und Meinungsfreiheit Interessierten ist der Beitrag eine essenzielle, wenngleich einseitige Lektüre. Eine Lesewarnung gilt für diejenigen, die eine ausgewogene Darstellung der sicherheitspolitischen Dilemmata der EU erwarten.