Eine Gruppe europäischer Jurist:innen richtet einen eindringlichen Appell an das Verfassungsblog: Sie werfen drei bedeutenden europäischen Justiz- und Berufsnetzwerken vor, durch ihre passive oder gar aktive Aufnahme von unrechtmäßig besetzten polnischen Gerichten die Rechtsstaatlichkeit in der EU systematisch zu untergraben. Konkret geht es um die Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte, das Netzwerk der Präsident:innen der Obersten Gerichtshöfe der EU und das Europäische Rechtsinstitut. Diese hätten es versäumt, auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu reagieren.

Der Text zeichnet detailliert die rechtlichen Verfehlungen der betreffenden polnischen Institutionen nach. So habe der EuGH im Dezember 2025 festgestellt, dass das polnische „Verfassungsgericht“ aufgrund massiver Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von Richter:innen keine rechtmäßige und unabhängige Instanz mehr sei. Der EGMR urteilte bereits mehrfach, dass sämtliche nach 2018 an den Obersten Gerichtshof berufenen Richter:innen keine rechtmäßigen Richter:innen seien, weil das zuständige Gremium, der Landesjustizrat, politisch instrumentalisiert wurde. Ein besonders prägnantes Zitat des EGMR aus dem Text verdeutlicht die Tragweite: „all the judges appointed to two entire chambers of the Supreme Court [...] do not meet the requirements of an ‘independent and tribunal established by law’. [...] This situation raises grave concerns as to the continued functioning of the Supreme Court [...] as a court which is ‘lawful‘”.

Trotz dieser unmissverständlichen Urteile bleibe die Reaktion der Netzwerke verheerend schwach. Die Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte verweise lediglich lapidar auf interne Zuständigkeiten und weigere sich, Konsequenzen zu ziehen. Das Netzwerk der Präsident:innen der Obersten Gerichtshöfe habe zwar in der Vergangenheit klare Worte gefunden, vertröste nun aber mit dem Hinweis auf fehlende interne Ausschlussverfahren. Der Autor oder die Autorin entlarvt diese Haltung scharf als Ausflucht, die an die Untätigkeit der Venedig-Kommission erinnere. Die eigentliche Brisanz liege jedoch im Fall des Europäischen Rechtsinstituts, das den schwer kompromittierten Obersten Gerichtshof und das Oberste Verwaltungsgericht Polens sogar bewusst als neue institutionelle Mitglieder aufgenommen habe. Die Rechtfertigung des ELI, man nehme die Institution als solche und nicht deren aktuelle Besetzung auf, sowie der Verweis darauf, dass andere Netzwerke ja auch nichts unternommen hätten, wird im Newsletter als „Abdankung von Führungsverantwortung“ („abdication of leadership“) und Aushöhlung des Gerichtsbegriffs kritisiert.

Die Autor:innen argumentieren, diese Untätigkeit habe schwerwiegende negative Konsequenzen. Sie legitimiere unrechtmäßige Richter:innen auf supranationaler Ebene und sende das fatale Signal, dass Urteile von EuGH und EGMR nur selektiv befolgt werden müssten. Dies untergrabe nicht nur die Rechtsstaat-Wiederherstellung in Polen, sondern schwäche das gesamte Rechtsstaats-Ökosystem der EU und schaffe einen gefährlichen Präzedenzfall. Als konkrete Sanktion fordern sie, dass die Europäische Kommission diesen Netzwerken den privilegierten Konsultationsstatus für den jährlichen Rechtsstaatlichkeitsbericht entziehen solle. Zudem müsse eine finanzielle Konditionalität geprüft werden: Netzwerke, die EU-Gelder für Rechtsstaatsprojekte beantragen, aber gleichzeitig europäische Rechtsprechung ignorieren, dürften nicht förderfähig sein. Der Kernappell lautet, dass diese Institutionen, die sich stets als Verfechter der Rechtsstaatlichkeit präsentierten, endlich auch in den eigenen Reihen entsprechende Konsequenzen ziehen müssten.

Einordnung

Der Text ist ein Paradebeispiel für engagierte, normative Rechtswissenschaft, die sich nicht mit einer neutralen Beschreibung begnügt, sondern aktiv eine bestimmte Rechtsauffassung durchzusetzen versucht. Die zentrale, unausgesprochene Vorannahme ist, dass die festgestellten Rechtsverstöße so eindeutig und die institutionellen Konsequenzen so alternativlos sind, wie dargestellt. Die Argumentation blendet fast vollständig die politische und diplomatische Dimension solcher Mitgliedschaftsfragen aus. Der Autor oder die Autorin vertritt die klare Agenda, dass strikte Exklusion das einzige wirksame Mittel zur Verteidigung des Rechtsstaats ist, und übersieht dabei alternative Ansätze, die auf kritischen Dialog und Veränderung von innen setzen könnten. Die Forderung, EU-Finanzierung an die gewünschte Ausschlusspraxis zu knüpfen, ist im Ton einer marktwirtschaftlichen Konditionalität gehalten, birgt aber das Risiko, parteipolitischen Druck auf unabhängige Rechtsinstitutionen auszuüben.

Die Analyse ist für ein Fachpublikum von hohem Wert, da sie mit juristischer Präzision die eklatante Diskrepanz zwischen proklamierten Standards und tatsächlichem Handeln der Netzwerke offenlegt. Sie zwingt die Leser:innen zu der unbequemen Frage, ob institutionelle Selbstverpflichtungen ohne Sanktionsmechanismen mehr sind als wohlfeile Lippenbekenntnisse. Der Newsletter ist uneingeschränkt lesenswert für alle, die sich mit EU-Rechtsstaatsmechanismen, der polnischen Justizkrise oder der Rolle transnationaler Netzwerke befassen. Für Leser:innen ohne juristische Vorkenntnisse könnte die Detaildichte jedoch eine Hürde darstellen.