Der Beitrag nähert sich dem jüngsten EuGH-Urteil in der Rechtssache Kommission gegen Ungarn von 2026 aus sozialwissenschaftlicher Perspektive und stellt die Grundannahme infrage, dass die in Artikel 2 EUV genannten Werte tatsächlich eine „europäische Gesellschaft“ konstituieren. Ausgangspunkt ist die Beobachtung, dass der Gerichtshof die Werte nicht mehr nur als justiziable Normen behandelt, sondern sie als eigenständige Rechtsgrundlage nutzt und dies mit der Existenz einer solchen Gesellschaft begründet. Der:die Autor:in bezeichnet die vertragliche Wert-Vorgabe als „programmatische Behauptung“, die empirischer Prüfung offensteht – und genau diese Prüfung nimmt der Text vor.

Zentral ist die Einsicht der Wertforschung, dass einzelne Werte ihre Bedeutung erst in übergreifenden Wertesystemen erhalten. Mit Verweis auf Ronald Ingleharts Konzept des Wertewandels wird betont, dass ein gesellschaftlicher Wandel nicht zur Umkehrung von Werten führt, sondern zu veränderten Prioritäten. Inglehart selbst formulierte: „Postmaterialists are not non-Materialists, still less are they anti-Materialists. […] the emergence of Postmaterialism does not reflect a reversal of polarities but a change of priorities.“ Dieselben Werte wie Freiheit oder Solidarität werden also je nach kulturellem Kontext von anderen Gegenwerten ausbalanciert.

Diese Einsicht untermauert der Text mit Daten aus dem Eurobarometer 2021 zur Werte- und Identitätsforschung der EU-Bürger:innen. Die Spannweiten sind enorm: Die Bedeutung von Religion reicht von 16 Prozent Zustimmung in Schweden bis 80 Prozent in Zypern, die Identifikation mit der ethnischen Herkunft von 29 Prozent in Luxemburg bis 87 Prozent in Portugal. Selbst bei scheinbar universellen Werten wie der Familie liegen die Zustimmungsraten zwischen 67 Prozent in Belgien und 93 Prozent in Spanien. Die Autor:in schlussfolgert daraus, dass die Werte des Artikel 2 EUV sich in ganz unterschiedliche nationale Wertesysteme einfügen und nicht auf eine gemeinsame europäische Wertebasis schließen lassen. Diese Heterogenität mache die Annahme einer bereits existierenden gemeinsamen Gesellschaft fragwürdig – und damit auch die Legitimität der Kompetenzausweitung des EuGH.

Der Text warnt zudem vor den praktischen Gefahren dieser Fehlannahme: Eine Rechtsprechung, die von einer vorhandenen Wertegemeinschaft ausgehe, werde faktisch zu einer Rechtsprechung, die diese Gemeinschaft erst herstellen wolle. „Rather than overcoming divisions between the Member States, it risks deepening them precisely at a moment when European cooperation is geopolitically more necessary than ever“, heißt es. Der Versuch, Werteheterogenität durch richterliche Intervention einzuebnen, sei naiv und potenziell zerstörerisch.

Selbst wenn man hypothetisch eine hohe Werteübereinstimmung unterstellte, bliebe die Schlussfolgerung auf eine europäische Gesellschaft problematisch – denn gemeinsame Werte seien keine hinreichende Bedingung. Mit Émile Durkheim wird argumentiert, dass intermediäre Organisationen zwischen Individuum und Staat für gesellschaftliche Integration unverzichtbar sind. Zwar existieren solche Strukturen auf EU-Ebene, wie europäische Arbeitgeber- und Gewerkschaftsverbände oder politische Parteien. Doch deren interne Integration sei bis heute schwach, die Interessenvermittlung finde weiterhin überwiegend in nationalen Containern statt. Fazit des Textes: Die Behauptung einer europäischen Gesellschaft auf Basis gemeinsamer Werte sei „theoretically unconvincing, empirically untenable, and politically dangerous.“

Einordnung

Der Text legt präzise die Blindstellen einer rein normativen Rechtsauffassung offen und konfrontiert sie mit empirischen Befunden und soziologischer Theorie. Die Perspektiven europäischer Bürger:innen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten werden sichtbar, während die juristische Konstruktion des EuGH als eine von oben verordnete Setzung erscheint, die die tatsächliche Vielfalt ignoriert. Allerdings neigt die Argumentation dazu, Gesellschaft stark an nationalstaatlichen Integrationsmustern zu messen und alternative Formen transnationaler Vergesellschaftung – etwa durch geteilte politische Öffentlichkeiten oder grenzüberschreitende Lebensrealitäten – auszublenden. Die implizite Annahme, Werteheterogenität untergrabe automatisch jede supranationale Rechtsdurchsetzung, könnte zudem Anknüpfungspunkte für euroskeptische Narrative bieten, auch wenn der Text selbst keine illiberale Agenda verfolgt.

Die Lektüre ist empfehlenswert für alle, die sich für das Spannungsverhältnis zwischen europäischem Recht und sozialer Wirklichkeit interessieren. Der Artikel fordert die juristische Debatte um die europäische Integration mit soliden sozialwissenschaftlichen Argumenten heraus, ohne die normative Bedeutung der Unionswerte grundsätzlich in Abrede zu stellen. Gerade weil er eine selbstverständliche Prämisse des EuGH konsequent hinterfragt, lohnt sich die Auseinandersetzung – nicht zuletzt, um die eigene Haltung zur Finalität der EU zu schärfen.