Der auf dem Verfassungsblog erschienene Text nimmt die nach einem terroristischen Anschlag auf den Berliner CSD im Juli 2026 aufgekommene Forderung von Unionspolitiker:innen auseinander, sogenannten islamistischen Gefährder:innen die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen. Die Autor:in, erkennbar juristisch versiert, verortet diesen Vorstoß in einer Reihe früherer Versuche, das Staatsangehörigkeitsrecht sicherheitspolitisch zu instrumentalisieren – von der 2019 eingeführten Verlustregelung für Auslandskämpfer:innen über Pläne zu Clan-Kriminalität bis hin zu Forderungen nach Ausbürgerung von Antisemit:innen und Extremist:innen. Der Beitrag macht von Beginn an klar: „Die Forderung ist verfassungsrechtlich heikel und rechtspolitisch verfehlt.“

Im Kern dreht sich die Analyse um den schillernden Begriff des „Gefährders“. Er ist bislang kein gesetzlich definierter Rechtsbegriff, sondern eine polizeiliche Prognosekategorie des Bundeskriminalamts, die in drei Risikogruppen unterteilt wird. Die Autor:in arbeitet heraus, dass eine Anknüpfung des Staatsangehörigkeitsverlusts an eine solche behördliche Einschätzung – ob automatisch oder per Einzelfallentscheidung – erhebliche verfassungsrechtliche Hürden aufwirft. Art. 16 Abs. 1 GG unterscheidet strikt zwischen der absolut verbotenen Entziehung und dem nur unter engen Voraussetzungen zulässigen Verlust. Zwar ließe sich eine Regelung für Mehrstaater:innen, die nicht staatenlos werden, als Verlust konstruieren, doch das entscheidende Problem liegt in der Bestimmtheit: „Die Definition des BKA genügt diesen Maßstäben nicht.“ Die Autor:in erinnert an das gescheiterte Vorhaben von 2019, den Begriff „Terrormiliz“ zu definieren, und mahnt, dass Betroffene vorhersehen können müssen, welches Verhalten zum Verlust führt.

Der zweite zentrale Einwand betrifft die Verhältnismäßigkeit. Selbst wenn ein hinreichend bestimmter Tatbestand gelänge, wäre der Verlust der Staatsangehörigkeit als Reaktion auf eine bloße Prognose künftiger Straftaten unangemessen. Anders als bei § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG, der an bereits begangenes Unrecht anknüpft, würde hier ein fundamentaler Status allein aufgrund einer polizeilichen Gefahreneinschätzung entzogen – und das mit gravierenden Folgen für das Aufenthaltsrecht und die gleichberechtigte Teilhabe. Am Beispiel des mutmaßlichen Attentäters Abdul B., der neben der deutschen keine weitere Staatsangehörigkeit besaß, zeigt die Autor:in zudem, dass die geforderte Regelung ausgerechnet den Auslöserfall gar nicht erfasst hätte. Das Fazit ist deutlich: Die Forderung suggeriert eine einfache Lösung für komplexe Sicherheitsfragen und droht, die verlässliche Grundlage staatsbürgerlicher Zugehörigkeit auszuhöhlen.

Einordnung

Die Analyse ist stringent und argumentativ dicht, blendet aber andere Perspektiven konsequent aus. Die Stimmen der Befürworter:innen – etwa sicherheitspolitische Erwägungen, das Vertrauen in die Prognosefähigkeit der Behörden oder ein verändertes Verständnis von Zugehörigkeit in einer Einwanderungsgesellschaft – werden nicht ernsthaft abgebildet, sondern allein am Maßstab des geltenden Verfassungsrechts gemessen. Damit verharrt der Text in einer defensiv-bewahrenden Grundhaltung, die implizit unterstellt, dass die jetzige Auslegung des Art. 16 GG alternativlos und schützenswert ist. Die politische Agenda ist klar: Es geht um eine juristisch fundierte Warnung vor populistischen Vereinfachungen und dem schleichenden Abbau von Grundrechten, was legitimer Teil des öffentlichen Diskurses ist, aber in der Argumentation keine Abwägung zwischen Sicherheit und Freiheit vornimmt.

Der Beitrag ist für alle Leser:innen wertvoll, die verstehen wollen, warum die Forderung verfassungsrechtlich nicht tragfähig ist und wie leichtfertig mit dem grundlegenden Status der Staatsangehörigkeit umgegangen werden könnte. Gerade in emotionalisierten Debatten nach Anschlägen bietet er einen kühlen, rechtsstaatlich fundierten Kontrapunkt. Lesewarnung braucht es nicht, wohl aber das Bewusstsein, dass hier eine parteiergreifende Stellungnahme vorliegt, die die politischen Motive der Unionsforderung nicht diskutiert, sondern ausschließlich juristisch dekonstruiert.