Maximilian Tichy und der Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vosgerau thematisieren eine vermeintliche staatliche Kontrolle von Medieninhalten durch Landesmedienanstalten. Anhand des Falles des Bloggers Ben Berndt (Ben ungeskriptet) wird der Medienstaatsvertrag von 2020 kritisch beleuchtet. Tichy und Vosgerau hinterfragen die Unabhängigkeit dieser Institutionen und warnen vor einer Einschränkung der Meinungsfreiheit durch sogenannten "Chilling Effects".

1. Vorwurf der "staatlichen Schlussredaktion"

Es wird behauptet, dass Landesmedienanstalten zunehmend die Rolle staatlicher Zensoren übernähmen, indem sie Blogger zu inhaltlichen Korrekturen in Interviews zwingen würden. Vosgerau führt aus, der Staat trete hier als "Schlussredaktion" auf, was mit dem Grundsatz der freien Meinungsäußerung unvereinbar sei.

2. Kritik am Medienstaatsvertrag von 2020

Die Gäste vertreten die Auffassung, der Medienstaatsvertrag sei ein Instrument, um freie Blogger gezielt zu disziplinieren. Vosgerau erklärt: "Das ist eine riesen Unding, deswegen ist diese Vorschrift auch glasklar verfassungswidrig, denn das Zensurverbot […] folgt aus der Meinungsfreiheit und aus der Medienfreiheit."

3. Infragestellung der "Staatsferne" von Aufsichtsgremien

Die Runde diskutiert, dass Institutionen wie Landesmedienanstalten oder Rundfunkräte nur scheinbar "staatsfern" seien. Vosgerau betont: "De facto ist es dann doch der Staat. Oder sagen wir mal so, die die Landesmedienanstalten, die sitzen sozusagen bei den Ministerpräsidenten auf dem Schoß."

4. Der Mechanismus der "Schere im Kopf"

Es wird argumentiert, dass nicht nur konkrete Verbote schädlich seien, sondern die daraus resultierende Selbstzensur. Vosgerau konstatiert: "Es werden nicht direkt die Meinung verboten, ja, aber der Staat setzt Maßnahmen ins Werk, die die Leute nachdenklich machen [...] deswegen mal lieber ganz vorsichtig sein."

5. Bewertung von historischen Fakten als Meinungsäußerung

Bezüglich des Interview-Streitpunktes (SA-Motto) behaupten die Diskutanten, dass historische Interpretationen keine Tatsachenbehauptungen seien. Vosgerau argumentiert, dass die Frage nach dem Motto der SA eine "Bewertung" darstelle, über die Historiker unterschiedlicher Auffassung sein könnten, und somit dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterliege.