Die Autor:innen nehmen das EuGH-Urteil „Kommission gegen Ungarn“ zum Anlass für eine feministische Re-Lektüre. Sie argumentieren, dass die Debatte um eine europäische Wertegesellschaft die Dimension der Geschlechtergleichstellung weitgehend ausblendet, obwohl der EuGH mit seinem Urteil mehrere konkrete Anknüpfungspunkte für deren Stärkung geliefert habe. Ihre Kernthese: Eine echte, auf Artikel 2 EU-Vertrag basierende Gesellschaft müsse „anti-patriarchal“ sein und verflochtene Herrschaftssysteme herausfordern.

Die Analyse identifiziert drei zentrale Öffnungen im Urteil. Erstens deuten sie die richterliche Einstufung der Menschenwürde als nicht einschränkbares Maximum so, dass diese Würde auch vor geschlechtsspezifischen Verletzungen schützt und alle Grundrechte in ihrem Licht gelesen werden müssen – nationale „moralische oder kulturelle“ Vorbehalte stünden dem nicht entgegen. Zweitens leiten sie aus dem weiten Verständnis des Rechts auf Privat- und Familienleben eine positive Pflicht der Staaten ab, den Zugang zum gesamten Spektrum reproduktiver Rechte rechtlich und materiell zu gewährleisten. Drittens wird das Recht auf Informationsfreiheit so interpretiert, dass es auch den Zugang zu „schockierenden und verstörenden“ Informationen wie zu Schwangerschaftsabbrüchen oder geschlechtsangleichenden Maßnahmen sichern müsse. Diese drei juristischen Ansatzpunkte, so die Autor:innen, ließen sich über den konkreten Fall hinaus für die Vision einer nicht-patriarchalen Gesellschaft nutzen.

Als entscheidend für eine zukünftige Gleichstellungspolitik werten sie die Frage, welche Handlungen eine hinreichend „schwere und offenkundige“ Verletzung der Werte aus Artikel 2 EUV darstellen. Die Rechtsprechung sei ein Wegweiser, der eine Minimal- von einer Maximalvision unterscheidet. Die Minimalvision folge dem Urteil und ziehe nur bei klar identifizierbaren „roten Linien“ Konsequenzen, wie bei schweren Restriktionen reproduktiver Rechte im Kontext von Rechtsstaatsdefiziten. Hier verweisen die Autorinnen auf die emanzipatorische Kraft strategischer Prozessführung, auch wenn diese oft den Vorwurf richterlichen Aktivismus provoziere.

Die Maximalvision, eine umfassende Durchsetzung von Geschlechtergleichheit per Richterspruch, halten sie hingegen für zweifelhaft. Sie verweisen auf die strukturellen Defizite eines rein reaktiven Rechtsschutzes, den begrenzten Klagezugang für Einzelpersonen und die fehlende Berücksichtigung von Geschlechterdimensionen in Gesetzgebung und Haushaltspolitik. Letztlich bleibe die Verwirklichung zentraler Gleichstellungsziele – von der Bekämpfung von Femiziden bis zu Investitionen in Gesundheitsforschung – vom politischen Willen abhängig.

Einordnung

Die Analyse ist ein Paradebeispiel für rechtswissenschaftliches Advocacy-Schreiben auf hohem Niveau, das seinen feministischen Standpunkt explizit macht. Die Perspektive ist klar eurozentristisch und auf die progressive Rechtsfortentwicklung durch Judikative und Legislative ausgerichtet. Ausgeblendet werden Stimmen, die Geschlecht essentialistisch verstehen oder den Vorrang supranationalen Rechts vor nationalen Moralvorstellungen fundamental ablehnen.

Unausgesprochene Annahme ist, dass eine „anti-patriarchale“ Gesellschaft objektiv erstrebenswert sei und die Hürden der Rechtsdurchsetzung hauptsächlich politischen Widerständen geschuldet sind, nicht etwa im Demokratieprinzip wurzelnden Kompetenzgrenzen. Das Framing des EuGH als potenziell mutiger Akteur, der einer zögerlichen Politik vorangeht, stärkt ein spezifisches Bild richterlicher Macht. Argumentativ schwungvoll, aber diskutabel ist die Ausweitung des positiven Schutzpflichten-Konzepts auf eine materielle Leistungspflicht zum Zugang zu reproduktiven Diensten – ein enormer Sprung mit weitreichenden fiskalischen Folgen, der über die klassische Grundrechtsdogmatik hinausgeht.

Die gesellschaftliche Relevanz des Themas ist immens, denn der Text verortet sich direkt im Zentrum des Kulturkampfes um Geschlechterpolitik und die EU als Wertegemeinschaft. Lesenswert ist der Beitrag für alle, die sich mit strategischer Prozessführung und feministischer Rechtstheorie beschäftigen. Eine Lesewarnung gilt für Leser:innen, die eine dogmatisch strenge, nicht-normative Urteilsbesprechung suchen.