Ein georgischer Essenslieferant und Aktivist veröffentlicht auf TikTok ein wütendes Video. Darin kritisiert er die Verkehrspolitik der Stadtverwaltung, prangert die angebliche Zweckentfremdung von Busspuren durch Dienstwagen an und überzieht Bürgermeister, städtische Angestellte und Polizeibeamte mit einer Flut sexuell expliziter Beschimpfungen. Die georgischen Behörden verhängen eine geringfügige Geldbuße, die später reduziert wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in seinem Urteil Miladze v Georgia keine Verletzung der Meinungsfreiheit fest.

Der Verfassungsblog-Beitrag analysiert diesen Fall als symptomatisch für eine zunehmend widersprüchliche Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Autor:in arbeitet heraus, wie das Gericht zwar die gewohnten Formeln wiederholt – etwa dass der Schutz der Meinungsfreiheit auch Äußerungen umfasse, die „schockieren, verletzen oder beunruhigen“ –, diese Grundsätze dann aber im konkreten Fall gerade nicht anwendet.

Den Kern der Entscheidung bildet eine umstrittene Unterscheidung zwischen politisch wertvoller Provokation und schutzunwürdiger, da rein persönlicher Herabwürdigung. Das Gericht qualifiziert die Beleidigungen als isolierte, aggressive Beschimpfungen ohne Informationsgehalt. Die Autor:in des Beitrags hält diese Trennung für gekünstelt: Die vulgären Ausbrüche des Aktivisten seien unmittelbar aus seiner Sachkritik an Missständen in der Stadtverwaltung erwachsen. Zitatwürdig ist die Passage, wonach wesentliche Teile des Videos „nicht aus politischen Argumenten, sondern aus anhaltender verbaler Aggression ohne Informationswert bestanden“ – eine Wertung, die Wut und drastische Sprache als legitime Ausdrucksformen politischer Auseinandersetzung von vornherein entwertet.

Der Beitrag verweist zudem auf frühere Urteile, in denen der EGMR selbst drastische persönliche Angriffe auf Amtsträger:innen – von der Bezeichnung eines Polizeichefs als „Abschaum“ bis zur Titulierung eines Präsidenten als „Arschloch“ – für konventionskonform erklärte. Dass der Gerichtshof hier plötzlich anders gewichtet, erkläre er kaum nachvollziehbar. Stattdessen schiebe er die besondere Reichweite und Jugendschutzrisiken von TikTok als eigenständige Rechtfertigung für eine strengere Linie vor.

Einordnung

Der Text spiegelt eine klassisch liberale Perspektive auf Meinungsfreiheit, die den Raum für unbequeme, auch verletzende politische Rede möglichst weit halten will. Ausgeblendet bleibt dabei weitgehend, dass die beleidigten Amtsträger:innen ebenfalls Grundrechtsträger:innen sind und dass die normalisierende Wirkung von Hasssprache auf Plattformen reale Folgen haben kann. Die Argumentation setzt implizit voraus, dass drastische, sexuell konnotierte Herabsetzung nahezu zwangsläufig Teil demokratischer Debattenkultur sein müsse und dass jede staatliche Regulierung – selbst in Form einer milden Geldbuße – bereits eine unzulässige Einschüchterung darstelle.

Die Analyse ist dennoch hochrelevant, weil sie auf ein strukturelles Problem im Grundrechtsschutz hinweist: Wenn oberste Menschenrechtsgerichte die Grenzen des Sagbaren mithilfe schwammiger Begriffe wie „wanton denigration“ immer weiter zu Lasten von Einzelpersonen verschieben, die aus prekären sozialen Positionen heraus öffentliche Macht kritisieren, droht eine Entpolitisierung digitaler Räume. Die Lektüre empfiehlt sich für alle, die verstehen wollen, wie sich das Verhältnis von Meinungsfreiheit und Plattformregulierung unter dem Einfluss neuer Kommunikationstechnologien verändert – und für diejenigen, die bereit sind, ihre eigenen Vorstellungen von legitimer politischer Rhetorik hinterfragen zu lassen.