Das Verfassungsblog-Team um das Projekt ALCIDE verteidigt die Wiederbelebung des EVG-Vertrags gegen die Kritik des Rechtswissenschaftlers Robert Schütze. Im Kern argumentieren die Autor:innen, der Vertrag sei völkerrechtlich nicht erloschen, weil eine ausdrückliche formelle Aufhebung – anders als beim Verfassungsvertrag 2007 – nie erfolgte. Als Beleg für den fortbestehenden politischen Willen der Signatarstaaten verweisen sie auf aktuelle italienische Parlamentsinitiativen zur Ratifizierung. Unionsrechtlich stünden intergouvernementale Verteidigungsabkommen weder dem EU-Vertrag noch der ständigen Rechtsprechung entgegen, da die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik den Mitgliedstaaten weiten Gestaltungsspielraum lasse. Schon der Lancaster‑House‑Vertrag und der Eurokorps‑Vertrag zeigten, dass parallele Verteidigungsstrukturen möglich seien. Selbst die Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben auf den EuGH – im EVG‑Vertrag vorgesehen – sei durch Artikel 273 AEUV gedeckt, wie der Fiskalpakt beweise. Politisch treten die Autor:innen für eine Restauration der NATO‑Anbindung ein: Die EVG soll ausdrücklich europäischer Pfeiler des Bündnisses bleiben und so die transatlantische Sicherheitsarchitektur bewahren. „If Europe wants to get serious about European defence integration, it has to look at the most ambitious model: this is the EDC“, schreiben sie und warnen, die schnelle nationale Wiederbewaffnung sei ohne integrierte Struktur gefährlich.
Einordnung
Der Text brilliert an der Schnittstelle von Völker‑ und Europarecht, macht daraus aber ein Plädoyer für eine bestimmte sicherheitspolitische Weichenstellung, ohne deren demokratische Kehrseiten zu benennen. Die EVG‑Verträge von 1952 wurden nie einer breiten gesellschaftlichen Debatte unterzogen; ihre einseitige Wiederbelebung per Parlamentsbeschluss umgeht die Frage, ob die Bevölkerungen heute einer gemeinsamen Armee zustimmen würden. Die Rahmung setzt zudem stillschweigend voraus, Europas Sicherheit könne nur durch militärische Stärkung und NATO‑Anbindung gewährleistet werden – zivile Alternativen oder Abrüstungsszenarien werden ausgeblendet. Auffällig ist die instrumentaliserte Gleichsetzung von „russischer Bedrohung“ und dem Aufstieg der AfD, um eine historisch belastete Militärintegration zu legitimieren. Die Autor:innen, allesamt renommierte Integrationsrechtler, verfolgen eine Agenda, die nationale Parlamente als ratifizierende Vollzugsorgane proeuropäischer Elitenideen betrachtet. Für alle, die die juristischen Grabenkämpfe um Europas Verteidigungsarchitektur kennenlernen wollen, ist der Newsletter instruktiv – man sollte die normative Zuspitzung aber nicht für unumstrittene Tatsache halten.