Im Urteil „Kommission gegen Ungarn“ spielte die Wendung, Artikel 2 EUV sei Teil der „eigenen Identität der Union als gemeinsame Rechtsordnung“, eine prominente Rolle. Der EuGH verwendet sie mittlerweile routiniert neben zwei älteren Begründungslinien: Dass gemeinsame Werte für das Funktionieren der EU notwendig sind (funktionale Rationale) und dass Mitgliedstaaten sich mit dem Beitritt rechtlich an diese Werte gebunden haben (Commitment-Rationale). Was das Gericht mit Identität genau meint, bleibt jedoch im Dunkeln.

Recht rasch war in der Wissenschaft vermutet worden, der Gerichtshof übernehme eine Lehre nationaler Verfassungsidentität für die EU-Ebene. Die Analogie liegt nahe: Nationale Verfassungsidentität speist sich aus dem Gedanken, dass es eine grundlegende Entscheidung des verfassungsgebenden Souveräns gibt, die nicht angetastet werden darf. Generalanwältin Ćapeta unternahm in ihrem Schlussantrag den ernsthaftesten Versuch, diese schmittianisch anmutende Logik auf die Union zu übertragen, und sah in Artikel 2 eine politische Grundentscheidung über die „gute Gesellschaft“.

Doch der EuGH folgte ihr nicht. In der endgültigen Entscheidung wird Identität nicht aus einem politischen Gründungsakt abgeleitet, sondern lediglich aus der funktionalen Bedeutung und dem Commitment der Mitgliedstaaten – eine argumentative Dopplung ohne Mehrwert. „Der Identitäts-Rekurs erscheint als bloße Wiederholung der funktionalen und der Commitment-Rationale und nicht als Ausdruck einer politischen Logik.“ Die Frage, welchen Zweck der Appell an Identität überhaupt erfüllt, drängt sich auf.

Als Antwort auf identitäre Angriffe nationaler Verfassungsgerichte ist er unnötig: Schon der Vorrang des Unionsrechts kann solche Konflikte lösen, und der EuGH tat dies in dem konkreten Fall auch ohne Rückgriff auf den Identitätsbegriff. Als heuristisches Prinzip für „besonders schwere und offenkundige“ Verstöße trägt er ebenfalls kaum – er schafft eher neue begriffliche Unschärfe, statt Klarheit zu bringen.

Die einzig plausible, aber spekulative Funktion der Identitätsrationale liegt in der Zukunft: Der EuGH deutet an, dass er bei solch schweren Verstößen möglicherweise auch jenseits der üblichen Grenzen seiner Zuständigkeit – also ohne sonstigen Bezug zu bestehendem Unionsrecht – tätig werden könnte. Die Berufung auf die „Identität der Rechtsordnung“ würde dann als Rechtfertigung für eine Ausweitung der richterlichen Kontrolle dienen. Das wäre ein heikler Schritt. Der Autor warnt: „Wenn der EuGH sich auf eine kontingent konstruierte Verfassungsidentität beruft, um vertragliche Schranken zu ignorieren, verhält er sich nicht ganz unähnlich wie populistische Kräfte, die sich für viel üblere Zwecke auf ihre eigene Verfassungsidentität stützen.“ Ohne überzeugende rechtsdogmatische Grundlage bliebe der Gerichtshof auf politischen Rückhalt angewiesen – den er allein durch Recht nicht erzeugen kann.

Einordnung

Die Analyse entstammt dem Verfassungsblog, einer Plattform für kritische Debatten zum öffentlichen Recht, und ist tief im EU-Verfassungsdiskurs verortet. Sie blendet die Stimmen derjenigen weitgehend aus, die den EuGH für seine werteorientierte Rechtsprechung loben und die Identitätsformel als notwendiges Bollwerk gegen autoritäre Entwicklungen lesen. Unausgesprochen bleibt die Annahme, dass es einen „unpolitischen“ Normalzustand des Unionsrechts geben könne, den richterliche Selbstbeschränkung schützen müsse. Für Expert:innen des Europarechts ist der Beitrag eine bereichernde, dogmatisch präzise Lektüre; Laien hingegen erwartet ein voraussetzungsreicher Text, dessen Wert sich erst mit soliden Kenntnissen der EU‑Rechtsprechung erschließt.