Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2026 markiert eine Zäsur: Erstmals in Europa hat ein oberstes Zivilgericht ein Endurteil zur unternehmerischen Klimahaftung gesprochen – und die weithin beachteten Klagen gegen BMW und Mercedes-Benz vollständig abgewiesen. Grundlage des Verfahrens, angestrengt von drei Privatpersonen und zugleich Leitfiguren der Deutschen Umwelthilfe, war eine strategisch schlanke, aber verfassungsrechtlich zugespitzte Argumentation: Die Kläger:innen machten einen drohenden Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geltend, weil die Hersteller durch den fortgesetzten Vertrieb von Verbrenner-Pkw das nationale CO₂-Restbudget übermäßig verbrauchen und dadurch zwangsläufig strengere künftige Freiheitsbeschränkungen provozieren – ein direkter Transfer der Neubauer-Doktrin des Bundesverfassungsgerichts in das Privatrecht.
Der BGH lehnte diese Konstruktion mit mehreren zentralen Erwägungen ab. Ihm fehle bereits ein gesetzlich festgelegtes Kohlenstoffbudget für einzelne Unternehmen, ohne das eine Vorwirkung heutiger Emissionen auf spätere Regulierung nicht begründbar sei. Die Verantwortung für emissionsmindernde Maßnahmen trage ausschließlich die Legislative; unternehmerisches Handeln könne nicht als ursächlich für künftige Grundrechtseingriffe zugerechnet werden. Zudem sieht das Gericht die unionsrechtliche Flottenemissionsregulierung als abschließend an, die einen weitergehenden zivilrechtlichen Vertriebsstopp sperre. Besonders aufschlussreich ist die grundsätzliche Selbstbeschränkung: Der bilateral angelegte Zivilprozess sei strukturell ungeeignet, um unter Rückgriff auf Art. 20a GG Emissionspfade oder konzernbezogene Reduktionsziele abzuleiten. Wie der Blog pointiert festhält, will der BGH die Neubauer‑Doktrin damit genau dort belassen, „wo sie herkommt: im Verfassungsrecht“.
Einordnung
Der Newsletter des Verfassungsblogs analysiert das Urteil aus einer kritisch-vergleichenden Perspektive, die vor allem die richterliche Zurückhaltung des BGH in Kontrast zu Urteilen etwa in den Niederlanden und der Schweiz setzt. Ausgeblendet bleibt dabei fast völlig die konkrete Betroffenheit jüngerer und künftiger Generationen sowie klimawissenschaftliche Evidenz jenseits der Normtexte. Die Analyse teilt implizit die Wertung, dass Zivilgerichte durchaus eine aktivere Rolle einnehmen könnten, und markiert die Grenzziehung des BGH als eher defensiv. Sie fördert eine Agenda, die privatrechtliche Klimahaftung nicht a priori als Sache des Gesetzgebers sieht, benennt aber auch die spezifische strategische Schwäche der Kläger:innen. Lesenswert ist der Beitrag für alle, die verfolgen wollen, wie europäische Gerichte mit der Zumutung ringen, Konzernverantwortung für den Klimaschutz jenseits öffentlich-rechtlicher Pflichten zu definieren – ein Konflikt, der mit künftigen, anders zugespitzten Klagen weiter eskalieren dürfte.