Der Newsletter greift die aufgeheizte Debatte auf, ob das deutsche Verfassungsrecht eine wirksame Abwehr der mutmaßlich von Russland gesteuerten Spähdrohnen verhindert. Die Autorin oder der Autor — erkennbar ein:e Verfassungsjurist:in — entwickelt eine historisch fundierte Mittelposition, die ohne Grundgesetzänderung auskommt. Kernstück ist die bislang wenig beachtete Entstehungsgeschichte der Notstandsverfassung von 1968. Demnach fällt die Eigensicherung militärischer Anlagen stets unter den Verteidigungsbegriff des Art. 87a Abs. 2 GG, und zwar völlig unabhängig davon, ob der Angriff von feindlichen Streitkräften oder „sonstigen Störern“ ausgeht. Der verfassungsändernde Rechtsausschuss hielt seinerzeit ausdrücklich fest: „Der Schutz militärischer Objekte gegen Angriffe Dritter, gleichgültig, ob diese Angehörige der gegnerischen Streitkräfte oder sonstige Störer sind, gehört zum Verteidigungsauftrag der Streitkräfte.“ Für Kasernen und militärisch genutzte Gelände ist die Bundeswehr also zuständig.

Anders verhält es sich bei ziviler Infrastruktur. Hier, so die stringente Auslegung, verlangt der historische Verteidigungsbegriff einen klassischen militärischen Angriff — reine Ausspähung oder Überflüge genügen nicht. Zuständig seien deshalb die Landespolizeien, notfalls unterstützt durch die Bundespolizei. Die hohen Hürden des Spannungs- oder Katastrophennotstands kommen für routinemäßige Spähdrohnen praktisch nicht infrage. Eine gefährliche Schutzlücke sieht der Beitrag dennoch nicht. Er verweist darauf, dass Polizeibehörden zunehmend mit Netzabfangdrohnen und speziellen Einheiten ausgestattet werden und zudem Amtshilfe leisten können. Das geplante Gemeinsame Drohnenabwehrzentrum soll die Koordination verbessern. Das Grundgesetz, so das Fazit, blockiert eine effektive Abwehr nicht — es ordnet nur die Verantwortlichkeiten.

Einordnung

Die Argumentation überzeugt durch ihre historische Gründlichkeit, bleibt aber stark in der Logik des Verfassungsgebers von 1968 verhaftet. Hybride Bedrohungen, bei denen Aufklärung, Sabotage und militärische Gewalt fließend ineinander übergehen, drängen die hier gezogene Trennlinie zwischen Polizei und Militär an ihre Grenzen. Dass Polizeien rasch und flächendeckend mit Hochtechnologie nachgerüstet werden könnten, ist technisch wie finanziell optimistisch. Wer kontroverse Stimmen aus der Sicherheitspraxis ernst nimmt, wird die Auslassung robuster Gegenargumente bemerken. Lesenswert ist der Text für alle, die eine präzise verfassungsrechtliche Rückversicherung jenseits von Alarmismus suchen; wer sich einen umfassenden Blick auf operative Umsetzungsprobleme erhofft, sollte zusätzliche Quellen konsultieren.