Florian Meinel nimmt in dieser Ausgabe des Verfassungsblogs einen neuen hessischen Gesetzentwurf auseinander, der die „Leugnung des Existenzrechts Israels“ kriminalisieren soll. Es ist nicht der erste Anlauf: Vor zwei Jahren scheiterte ein ähnlicher Vorschlag, ebenso wie das französische Loi Yadan. Der Entwurf zielt darauf, pro-palästinensische Aktivist:innen, BDS-Bewegte und selbst antizionistische Jüdinnen:Juden effektiver zu belangen, weil den Strafverfolgungsbehörden die bisherigen Instrumente – von Volksverhetzung bis zu Symbolen verfassungswidriger Organisationen – nicht weit genug reichen. Meinel zeigt, dass das eigentliche Problem ein verfassungsrechtlicher Scherbenhaufen ist: Rechtssicherheit bleibt auf der Strecke, wenn schon die Parole „From the River to the Sea“ pauschal als strafwürdig gelten soll, während innerjüdische Kritik an der Staatlichkeit Israels durch eine schiefe Ausnahmeklausel ausgenommen wird.

Die juristische Kernargumentation des Memorandums versucht, sich in die Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzunisten, die NS-verherrlichende Rede einschränkt. Meinel arbeitet heraus, dass die Richter:innen selbst eine Übertragung auf andere Konflikte ausdrücklich ausgeschlossen hatten. Dennoch setzt der Entwurf Holocaust-Leugnung und Israelleugnung gleich und stilisiert Israel zur externen Projektion der moralischen Rehabilitierung Deutschlands – eine „unauflösliche historische und politische Verflechtung“, die den Staat Israel faktisch als deutsche Institution erscheinen lässt. Genau hier kulminiert das autoritäre Rechtsdenken: Staatsräson und Verfassungsidentität werden zu austauschbaren Begriffen, mit denen sich Grundrechte aushebeln lassen.

Das Gesetz ist erklärtermaßen Symbolpolitik: Hessens Justizministerin spricht offen von einer „Grundsatzentscheidung“. Es soll vor allem ein robusteres Versammlungsverbote ermöglichen und eine politische Feindlinie gegen Menschenrechtsanliegen ziehen. Meinel betont, dass der Entwurf den Schutz jüdischen Lebens, den er moralisch großspurig beschwört, praktisch verweigert: „Das Gesetz würde die jüdische Gemeinschaft letztlich zwingen, ihre Identität über diesen anderen Staat zu definieren.“ Wer ernsthaft jüdisches Leben schützen wolle, dürfe es nicht an einen Staat binden, der Diskriminierung und Vertreibung zur eigenen Existenzbedingung erkläre.

Einordnung

Die Analyse ist eine luzide Dekonstruktion eines autoritär-legalistischen Manövers und setzt den Finger in eine schmerzende Wunde deutscher Erinnerungspolitik. Meinel geht von einem liberalen Grundrechtsverständnis aus, in dem der Staat gerade keine bestimmte politische Meinung vorschreiben darf – eine Prämisse, die diejenigen nicht teilen, die palästinasolidarische Äußerungen per se als antisemitische Bedrohung lesen. Stimmen, die den Schutz Israels als Teil eines besonderen historischen Auftrags sehen, kommen kaum vor; ihre Sicherheitsbedenken werden primär als verfassungsfeindliche Machtwünsche gerahmt. Das Argument, die Strafandrohung sei schon deshalb unverhältnismäßig, weil das Völkerrecht kein abstraktes Existenzrecht kenne, blendet gelegentlich aus, dass Rufe nach Elimination eines Staates für viele Angehörige der Mehrheitsgesellschaft eine reale Einschüchterungswirkung entfalten können.

Dennoch ist der Text eine unverzichtbare Lektüre für alle, die verfolgen wollen, wie sich Staatsräson und autoritärer Legalismus in Deutschland vermengen. Er ist besonders empfehlenswert für juristisch interessierte Leser:innen, die eine klare Benennung von Viewpoint-Diskriminierung und eine Entzauberung erinnerungspolitischer Floskeln schätzen. Wer eine vermeintlich neutrale Abwägung aller Positionen sucht, findet hier eine prononciert menschenrechtsorientierte, aber intellektuell überzeugende Parteischrift – und eine Warnung, dass der Kampf gegen Antisemitismus nicht dazu taugt, ein illiberales Strafrecht zu legitimieren.